Satzung

Satzung

 

des gemeinnützigen Vereins

„Düsseldorf teilt e. V.“



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Düsseldorf teilt“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."

Der Sitz des Vereins ist Benrodestraße 95, 40597 Düsseldorf

.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige- Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des Sports, und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• Die Hilfe gegen Wohnungsnot und die Obdachlosenhilfe

• Die Integration von hilfsbedürftigen Migranten sowie die Bekämpfung von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus

• Die Hilfe gegen Hunger und Not sowie die Hilfe gegen Verarmung

• Die Unterstützung bei der Findung von Bildungsstellen

• Die Hilfe für Menschen in Einsamkeit und mit Behinderung

• Die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

• Die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben

• Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

• Die teilweise Zuwendung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften für ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 58 Nr. 2 bis 5 AO.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Fördermitgliedschaften und Patenschaften können vergeben werden, sie haben jedoch kein Stimmrecht.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 


§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch separaten Beschluss nach Eintragung des Vereins. 


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins.


Eine Mitgliederversammlung hat einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni als

Jahreshauptversammlung stattzufinden.


Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere


1. die Beitragsordnung;

2. die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie der Kassenprüfer;

3. die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes;

4. die Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer;

5. die Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr;

6. die Entlastung des Vorstandes;

7. den Haushaltsplan für das laufende Jahr;

8. die Änderung der Vereinssatzung;

9. die Auflösung des Vereins.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:


1. auf Beschluss des Vorstandes,

2. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder

    spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand.


Zur Mitgliederversammlung sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich unter

Angabe der Tagesordnung alle Mitglieder einzuladen.


Anträge zur Ergänzung der Tagesordnungspunkte sind dem 1. oder im Vertretungsfall dem 2. Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorstand soll alle Mitglieder unverzüglich - spätestens aber auf der Mitgliederversammlung - über die nachgereichten Anträge unterrichten. Sie sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie in der Mitgliederversammlung von 25 % der anwesenden Stimmen unterstützt werden.


Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall dem 2. Vorsitzenden eröffnet und geleitet. Auf Vorschlag der Mitglieder kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, der die Versammlung leitet. Das Wort wird den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen erteilt. Mitgliedern des Vorstandes ist unabhängig davon jederzeit das Wort zu erteilen, nachdem ein Debattenredner geendet hat.


Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Verfasser und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


§ 12 Durchführung aller Mitgliederversammlungen


Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.


Jedes stimmberechtigte anwesende Mitglied kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bei Stimmabgabe ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Die entsprechende Vollmacht ist zur Niederschrift zu nehmen.

Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Erreicht bei einer Wahl im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so ist im zweiten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die

Wahl zu wiederholen. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.


Wird über eine Satzungsänderung beschlossen, ist eine Mehrheit von 3/4 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die zu ändernden Bestimmungen und die Zielsetzung des Änderungsantrages zumindest in allgemeiner Form bei der Einladung mitgeteilt worden sind.


Wird über die Auflösung des Vereins beschlossen, so ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder vertreten, so ist innerhalb von 6 Wochen unter Beachtung der Einberufungsfrist eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese entscheidet ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit.



§ 13 Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:


1. dem 1. Vorsitzenden,

2. dem 2. Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister,

4. dem Schriftführer

5. dem Projektleiter


Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied.


Eine Person kann mehrere Ämter übernehmen. Eine Personalunion im 1. und 2. Vorsitzenden ist unzulässig.

Der Vorstand führt im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich die laufenden Vereinsgeschäfte. Er kann zur Erfüllung des Vereinszweckes nicht rechtsfähige Abteilungen innerhalb des Vereins gründen.


Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.


Der Vorstand ist von der Beschränkung des § 181 BGB (Selbstkontrahieren) befreit.


Der Vorstand kann sich zur Sicherstellung seiner Gesamtaufgabe durch weitere Vereinsmitglieder mit

beraten-der Stimme befristet ergänzen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber zu

berichten.


Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“


Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung auch durch den 2. Vorsitzenden, einberufen.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder in Sinne von § 11 Abs. 1 (1 bis 10)

anwesend ist.


Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.


Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.


Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung einen Beirat berufen, der dem Vorstand beratend zur Verfügung steht. Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. 

Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Stimmrecht und nimmt nicht an den laufenden Vereinsgeschäften teil. Er dient der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und vertritt die Anliegen des Vereins in der Öffentlichkeit.



§ 14 Amtsdauer des Vorstandes


Die Amtsdauer beträgt für die Mitglieder des Vorstandes 3 Jahre, längstens jedoch bis zur nächsten

Turnus mäßigen Wahl.



Vorstandsmitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder

dem 2. Vorsitzenden niederlegen oder durch Entscheid einer Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden.


Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

Scheiden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende aus dem Amt, so ist unverzüglich eine

Mitgliederversammlung zur Vornahme einer Ersatzwahl einzuberufen. Die Frist zur Einladung nach § 

11 der Satzung ist entsprechend anzuwenden.



§ 15 Die Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.


Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstandes.


Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.



§ 16 Auflösung des Vereins


Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „vision:teilen – eine franziskanische Initiative gegen Armut und Not“ e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.



§ 17 Gültigkeit dieser Satzung


Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03. Juli 2019 beschlossen.


Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



§ 18 Rechtsunwirksamkeit


Sollte einer dieser Satzungspunkte rechtsunwirksam sein oder werden, behalten trotzdem alle anderen Satzungspunkte Ihre Gültigkeit.

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